Anspruch / Voraussetzungen

So setzt sich das Bürgergeld zusammen

Ihr Bedarf setzt sich aus dem Regelbedarf und den angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung zusammen. In bestimmten Fällen werden Mehrbedarfe und Einmalleistungen gewährt. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden in der Regel ebenfalls übernommen. Weiterhin können Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten.

Für weiterführende Informationen vereinbaren Sie einen Termin im Jobcenter.

Habe ich einen Anspruch auf Bürgergeld?

Bürgergeld können Sie dann erhalten, wenn Sie erwerbsfähig sind, Ihr Einkommen und Ihr Vermögen aber nicht ausreicht, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Außerdem müssen Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, das 15. Lebensjahr vollendet und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Das Jobcenter Traunstein ist für Sie zuständig, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Traunstein haben.

Erwerbsfähig sind Sie, wenn Sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten können.

Bürgergeld erhalten auch die Familienangehörigen, mit denen Sie in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Hierzu gehören z. B. die Partnerin oder der Partner und unverheiratete Kinder, bis diese das 25. Lebensjahr vollendet haben.

Einen Bürgergeldanspruch haben grundsätzlich auch Gewerbetreibende und Freiberuflerinnen und Freiberufler. Hierzu gibt es jedoch einige Besonderheiten zu beachten, die Ihnen bei der Antragstellung erläutert werden.

Im Regelfall haben auch Auszubildende, Schülerinnen/Schüler und Studierende im Haushalt der Eltern einen Anspruch auf Bürgergeld. Für sie kann aber auch ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach dem SGB III oder auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) bestehen, der in Anspruch genommen werden muss.

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Sie erzielen Einkommen?

Unser gemeinsames Ziel ist es, dass Sie Ihren Lebensunterhalt schon bald (wieder) aus eigenen Kräften sichern können. Solange Ihr Einkommen jedoch nicht ausreicht, erhalten Sie Bürgergeld. 

Bei der Berechnung des Bürgergelds wird Ihr Einkommen und das aller Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. 

Einkommen sind alle Einnahmen, die Ihnen und den Mitgliedern Ihrer Bedarfsgemeinschaft zufließen, während Sie Leistungen beziehen. Dies beinhaltet z. B.:

  • Lohn/Gehalt aus Erwerbstätigkeit inkl. Weihnachts- und Urlaubsgeld 
  • Arbeitslosengeld I oder Krankengeld
  • Steuererstattungen
  • Unterhalt/Kindergeld
  • Elterngeld

Folgende Freibeträge können Ihnen dann z. B. von Ihrem Einkommen abgezogen werden:

  • Erwerbstätigenfreibetrag
  • Versicherungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind (z. B. KFZ-Haftpflicht-Versicherung)
  • eine Pauschale von 30 € pro Monat
  • Beiträge für Ihre Altersvorsorge (z. B. Riester-Rente)

 Freibeträge und das auf Ihre Leistungen anzurechnende Einkommen können Sie hier berechnen.

Nicht jeder Geldzufluss wird tatsächlich auf Ihren Bedarf angerechnet. Bestimmte Einkommensarten sind z. B. gesetzlich geschützt und nicht zu berücksichtigen, wie Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, Blindengeld oder besondere Zuwendungen wie z. B. Soforthilfen bei Katastrophen. Für Einnahmen von Kindern und Jugendlichen gelten besondere Regelungen.



Wichtig ist, dass Sie uns alle Einkommen aller Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft mitteilen - unabhängig von der Art und Höhe. Wir prüfen dann, ob und in welchem Umfang eine Anrechung erfolgt.


Bei einem Verdienst von über 520 € profitieren Sie ab dem 01.07.2023 von erhöhten Freibeträgen.

Sollten Sie noch keine 25 Jahre alt sein und in Schul- oder Berufsausbildung stehen, profitieren Sie von einem Grundfreibetrag von 520 €, d. h. dieser Betrag wird nicht auf Ihre Leistungen angerechnet, egal ob Sie alleine leben oder noch im elterlichen Haushalt.

Für Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines Ferienjobs Einkommen erzielen, gilt ab dem 01.07.2023, dass dieser Verdienst gar nicht auf die Leistungen angerechnet wird.

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Wie wird Ihr Vermögen berücksichtigt?

Unter Vermögen verbergen sich nicht nur schicke Villen am See oder teure Autos. Tatsächlich zählen zum Vermögen alle für den Lebensunterhalt verwertbaren Vermögensgegenstände, die Sie oder die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft besitzen. Sie müssen zunächst diese Vermögenswerte zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts einsetzen, bevor Sie Bürgergeld beanspruchen können.

Zum Vermögen zählen beispielsweise:

  • Bankguthaben (z. B. Konto, Tagesgeld, Sparkonten)
  • Bargeld
  • Aktien/Fonds
  • Bausparverträge
  • Lebensversicherungen
  • Immobilien/Grundstücke
  • Kraftfahrzeuge
  • Schmuck/Edelmetalle

Es gibt jedoch Ausnahmen. Bei der Berechnung Ihres Bürgergeldanspruchs werden u. a. nicht berücksichtigt:

  • ein angemessener Hausrat
  • in der Regel eine selbst bewohnte Immobilie
  • ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
  • für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge und teilweise auch andere für die Altersvorsorge bestimmte Anlageformen, insbesondere bei Befreiung von der Versicherungspflicht

Grundsätzlich sind Vermögenswerte durch Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung zu verwerten. Ist eine Verwertung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, bleibt es unberücksichtigt. Dies gilt auch, wenn eine Verwertung unwirtschaftlich wäre.

Auch beim Vermögen gelten Freibeträge. Während der Karenzzeit, also dem ersten Jahr des Leistungsbezugs, bleiben 40.000 € für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft unberücksichtigt. Für jede weitere Person bleiben 15.000 € unangetastet. Nach Ablauf der Karenzzeit gilt die Grenze von 15.000 € für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.



Sie sind verpflichtet, jegliches Vermögen im Rahmen einer Selbstauskunft anzugeben (Anlagebogen VM zum Antrag). Die Entscheidung, ob das Vermögen zu berücksichtigen ist, trifft das Jobcenter Traunstein auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen.



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